Gemeindliche Einvernehmen

Sie wollen ein Bauvorhaben verwirklichen? Die Thüringer Bauordnung (ThürBO) und das Baugesetzbuch (BauGB) regeln die dafür notwendigen inhalts- und verfahrensbestimmenden Vorschriften. Entscheidende Faktoren für ein gemeindliches Einvernehmen sind die Größe und Art des Bauvorhabens sowie der Standort.

Es liegt in der Verantwortung des Bauherren, alle gesetzlichen Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bebauungsplanrechts ergeben, zu erfüllen.

Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger

Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) wird über die Zulässigkeit von Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Verfahren (Einvernehmen mit der Gemeinde) entschieden:
 
  • Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 BauGB)
  • Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  • Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB)
  • Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB)

Ihr Ansprechpartner für gemeindliche Einvernehmen

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