Hausnummernvergabe

Die Vergabe einer Hausnummer an Gebäudegrundstücken für Wohn- und Geschäftshäuser dient der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Gewährleistung der rechtzeitigen Erreichbarkeit durch Rettungsdienste und Feuerwehr.

  • Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist daher gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, bei der Stadt die Zuweisung einer Hausnummer zu beantragen.

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  • Header-Bild - C.-H. Zitzmann